Inbetriebnahmen & Abnahmen

Die Inbetriebnahme / Abnahme einer Anlage zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser eines öffentlichen Schwimmbades in Beisein eines Sachverständigen kann dem Auftraggeber /Bauherren die Sicherheit geben, dass sein Bauwerk den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Eine Feststellung des erbrachten Leistungs-Solls zum Termin der Abnahme kann erheblich zur Senkung vor späteren unkalkulierbaren Risiken bezüglich der erbrachten Leistungen führen.

Die „Funktionsprüfung“ als Abnahme der Verfahrenswirksamkeit sollte nach DIN 19643 ergänzend zur Bauabnahme erfolgen. Diese Prüfung ist Bauherrenaufgabe.